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Privates Wasser?

Letzte Woche haben Aktivisten unter falschem Deckmantel die Trinkwasserbrunnen mit einer Sicherheitswarnung versehen. Sie befürchten, dass ein zukünftiges Dienstleistungsabkommen (TiSA) die Stadt Zürich zu einer Privatisierung der Trinkwasserversorgung zwingen könnte und dass dadurch die Qualität des Wassers sinken könnte. Auch ohne dass die Inhalte von TiSA bekannt wären, erscheint diese Befürchtung überzogen und erinnert im Stil ausgerechnet an die Globalisierungskritik von Populisten wie Donald Trump.

Private Eigentumsrechte an Wasser können heute regelmässig nur an Quellen von beschränkter Mächtigkeit sowie lokalen Grundwasservorkommen begründet werden. Die meisten ober- und unterirdischen Wasservorkommen sind öffentliche Gewässer und stehen unter der Hoheit der Kantone. Diese entscheiden auch über die Verleihung der Rechte an der Wassernutzung. Aufgrund der Wasserhoheit der Kantone hat der Bund keine Kompetenz, Bestimmungen über die Organisation der Wasserversorgung (Privatisierung oder Liberalisierung) zu erlassen (Antwort des Bundesrates vom 22. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller, 13.3193: "Die EU will die Trinkwasserversorgung liberalisieren. Gibt es Handlungsbedarf in der Schweiz?").

So ist auch verständlich, dass die im Zusammenhang mit der Schaffung der europäischen Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU) losgetretene (und wohl unbegründet besorgte) Debatte über mögliche Zwangsprivatisierungen der Wasserversorgung in der Schweiz bislang kaum Widerhall gefunden hat. In Europa hat diese Debatte zur Schaffung von Ausnahmebereichen im Bereich Wasser geführt, weshalb die organisationelle Ausgestaltung namentlich der Trinkwasserversorgung weiterhin in den Händen der einzelnen EU Mitgliedstaaten verbleibt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die EU mit TiSA diese mühsam gefundene Ordnung nun umgehen würde wollen.

Die Wasserversorgungen in der Schweiz sind regelmässig öffentlich-rechtliche Anstalten oder Korporationen der zuständigen Gemeinden. Wasserversorger in Form von Aktiengesellschaften werden meist von der öffentlichen Hand beherrscht. Immerhin müssen Konzessionen zur Verleihung von Wasserrechten an private Dritte als Ausfluss von Art. 8 und 27 BV in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren vergeben werden (Art. 60 Abs. 3bis WRG). Solange die Stadt Zürich aber selbst die Trinkwasserversorgung wahrnehmen will, ist sie durch kein gegenwärtiges und wohl auch kein zukünftiges Handelsabkommen daran gehindert.

St.Gallen, 15. Juli 2016


Obiger Text ist teilweise entnommen aus der Einleitung zum Kommentar GSchG/WBG. Der zweisprachige Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz (Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau) ist beim Schulthess Verlag erschienen.

Posted in Infrastrukturrecht, Regulierung, Umwelt, Wettbewerb, Wirtschaftsverfassung and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Demokratie, Grundversorgung, Globalisierung.

July 15, 2016 by Peter Hettich.
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Konflikte zwischen Gewässerschutz und Wasserkraft

Diesen Dienstag fand die Vernissage des von Luc Jansen, Roland Norer und mir herausgegebenen Kommentars zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz statt. Der Kommentar ist der erste seit Inkrafttreten dieser Gesetze vor 25 Jahren. Der Gewässerschutz wurde über die Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut. Mit der letzten grossen Änderung vom 11. Dezember 2009, die am 1. Januar 2011 in Kraft trat, fanden auch Bestimmungen zur Revitalisierung der Gewässer, zum Geschiebehaushalt und zu kurzfristigen künstlichen Änderungen des Wasserabflusses (Schwall und Sunk) Eingang in das Gesetz. Für die Erhaltung der natürlichen Funktion der Gewässer sind diese neuen Regeln äusserst wichtig, doch beeinträchtigen sie natürlich auch das Ausmass, indem das Wasser etwa für die Produktion von Elektrizität genutzt werden kann. Mit Blick auf die Ziele der Energiestrategie 2050 ergibt sich damit ein Konflikt:

Nach dem Willen des Bundesrates soll die heutige Elektrizitätsproduktion mit Wasserkraft nicht nur erhalten bleiben (blau), sondern noch weiter ausgebaut werden (blau schraffiert). Inwieweit dieser Ausbau bei einer gleichzeitigen Stärkung des Umweltschutzes möglich sein wird, ist fraglich. Im Kern handelt es sich um denselben Zielkonflikt, der auch gerade am Dienstag wieder Gegenstand der Diskussion im Ständerat war: Soll es möglich werden, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie in Landschaftsschutzgebieten zu erstellen, also Abstriche beim Landschaftsschutz zugunsten der Energieproduktion zu machen? In beiden Fällen ist die Antwort des Gesetzgebers keineswegs klar. Es wird sich also erst in Zukunft zeigen, ob die in obiger Grafik schraffiert gekennzeichneten Zubaumengen tatsächlich realisiert werden können, nicht nur im Bereich Wasserkraft, sondern auch im Bereich Geothermie, Wind und Gas. Zusätzlich ergibt sich die Herausforderung, den Verbrauch an Elektrizität tatsächlich zu stabilisieren (schwarze Linie). Die sich ergebende Lücke werden Stromimporte füllen, ohne dass es verbindliche Regelungen für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität gäbe (Stromabkommen). Wahrlich ist eine überzeugende Strategie vonnöten, wer diese Herausforderungen meistern will.

St.Gallen, 3. Juni 2016

 

Der zweisprachige Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz (Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau) ist beim Schulthess Verlag erschienen.

Posted in Energie, Umwelt and tagged with Umweltrecht, Energierecht.

June 3, 2016 by Peter Hettich.
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Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

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Sorge von Greenpeace um das Vorsorgeprinzip

Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

Diesen Dienstag hat Greenpeace (mehr oder weniger) geheime Dokumente aus den Verhandlungen der EU und den USA über ein transatlantisches Freihandelsabkommen publiziert. Greenpeace befürchtet unter anderem, dass bei der Lebensmittelsicherheit das "Vorsorgeprinzip" nach europäischem Konzept durch einen wissenschaftsbasierten Risikotest ersetzt werden könnte (link zur Website von Greenpeace). Da fragt man sich natürlich, auf was das Vorsorgeprinzip denn sonst basieren soll, wenn nicht auf Wissenschaft? Weder Religion noch Ideologie erscheinen heute noch als angemessene Substitute für wissenschaftliche Methoden.

Schon heute verlangt das Welthandelsrecht für gesundheitspolitische Beschränkungen des Handels eine wissenschaftliche Grundlage (Art. 5 SPS-Abkommen). Reicht das wissenschaftliche Datenmaterial nicht aus, können die Staaten vorübergehend Schutzmassnahmen treffen - als Ausprägung des Vorsorgeprinzips. Nun haben mittlerweile Jahrzehnte wissenschaftlicher Forschung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in den USA konsumierten Lebensmittel irgendwie gefährlicher sein sollen als europäische. Pech für Greenpeace, die ihre geradezu hysterische Ablehnung z.B. von gentechnisch veränderten Pflanzen partout nicht aufgeben will - auch auf Kosten von Menschenleben (siehe früheren Beitrag hier). Wenn Greenpeace also auf das Vorsorgeprinzip pocht, möchte die Organisation nur einfach weiter für das Verbot beliebiger Produkte lobyyieren können - wie es halt grad in die Ideologie passt. Für eine Bewegung, die an anderer Stelle wie dem Klimawandel immer wieder auf die Wissenschaft verweist, ist dies doch ein widersprüchliches und äusserst befremdliches Verhalten.

St.Gallen, 6. Mai 2016

Posted in Konsumentenschutz, Innovation, Prävention, Umwelt and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Innovation, Vorsorgeprinzip.

May 6, 2016 by Peter Hettich.
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