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Energierechtsforscher gesucht!

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Der Bundesrat hat am 4. September 2013 mit der "Energiestrategie 2050" das wohl ambitionierteste gesellschaftliche Umbauprojekt des modernen Bundesstaates ins Leben gerufen. Die Universität St.Gallen wird mit dem neu gegründeten "Center for Energy Innovation, Governance and Investment (EGI-HSG)" ihre Kompetenzen im Forschungsbereich Energie bündeln und die Energiestrategie 2050 kritisch, konstruktiv und lösungsorientiert begleiten.

Das neue HSG-Center ist Teil des schweizerischen Energie-Kompetenzzentrums (SCCER CREST), das im Aktionsfeld "Ökonomie, Umwelt, Recht, Verhalten" tätig wird. Dieses nationale Kompetenzzentrum wurde von der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) für den Zeitraum 2014 bis 2016 mit einem Budget von 11 Mio. Schweizer Franken ausgestattet. Davon fliessen 2,4 Mio. Schweizer Franken nach St.Gallen. Wissenschaftler aus fünf Disziplinen - Umweltökonomie, Technologiemanagement, Finance, Politikwissenschaften und Recht - werden die Forschungsagenda des neuen Centers vorantreiben.

Die rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 sind zahlreich und von grundsätzlicher Bedeutung: Wie sind Bewilligungsverfahren für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu gestalten, damit diese effizient und ohne Beeinträchtigung der Verfahrensrechte der Anwohner durchgeführt werden können? Wie sind die datenschutzrechtlichen Fragen im "Smart Grid" zu meistern? Wie sind Interessenkonflikte am Besten aufzulösen, bspw. zwischen der Energieerzeugung und dem Naturschutz? Inwieweit dürfen Energieeffizienzmassnahmen die persönliche Lebensgestaltung der Bevölkerung verändern ("Social Engineering")? Was sind die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen einer ökologischen Steuerreform? Was ...

Interessiert? Die Ausschreibung zu den ersten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden im neuen Center findet sich hier.

 

Foto Credit: Earth explorer (Eigenes Werk) [Public domain], via Wikimedia Commons

Posted in Umwelt, Energie, Innovation, Regulierung and tagged with Innovation, Risiko, Erneuerbare Energien.

February 21, 2014 by Peter Hettich.
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Gentechnik - Ideologie gilt mehr als Menschenleben

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Die gentechnisch veränderte Mais-Sorte 1507 steht in der europäischen Union vor der Zulassung. Das Verfahren ist seit dem Jahr 2001 (!) hängig und wurde massiv verschleppt. In der Zeit seit der Einreichung des Zulassungsgesuchs haben die Behörden ganze sechsmal die Unbedenklichkeit der Sorte bestätigt. Die Zulassung wirft vor allem in Deutschland hohe Wellen: Der Bundeslandwirtschaftsminister Hans-Peter Friedrich will den Anbau verhindern, offenbar sogar gegen den Willen der Kanzlerin. Die Grünen drohen der EU-Kommission mit einem Misstrauensantrag.

Die Zulassung solcher gentechnisch veränderter Pflanzen ist in der Schweiz kein Thema, weil ihre Verwendung in der Landwirtschaft generell verboten ist. Mit dem Auslaufen des entsprechenden verfassungsrechtlichen Moratoriums (Art. 197 Ziff. 7 BV) am 27. November 2010 wurde das Gentech-Verbot ins Gesetzesrecht überführt (Art. 37a GTG). Es gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 2017. Dass das Verbot heute vermutlich keine Grundlage mehr in der Verfassung hat, störte kaum jemanden (Art. 120 BV erlaubt kein Verbot).

Das Anbauverbot wird vom Bundesrat nach wie vor mit Wissenslücken im Bereich der Gentechnologie begründet (Botschaft GVO-Moratorium, 5440 f.). Dies wider besseres Wissen: So hat die Europäische Kommission am 9. Dezember 2010 eine zusammenfassende Darstellung der EU-unterstützten Forschung zu gentechnisch veränderten Organismen veröffentlicht. Gemäss den Projektergebnissen wurden keine wissenschaftlichen Hinweise gefunden, dass gentechnisch veränderte Organismen eine grössere Gefahr für die Umwelt oder die Lebens- und Futtermittelsicherheit darstellen als herkömmliche Organismen. Zum selben Resultat kommen die am schweizerischen NFP 59 beteiligten Forscher in ihrem Abschlussbericht vom 28. August 2012. International werden gentechnisch veränderte Nutzpflanzen seit 20 Jahren grossflächig angebaut, ohne dass es je zu Schäden gekommen wäre (siehe zu diesen Ergebnissen ausführlich meine Aufsätze im Jahr 2011 und 2012).

Die falsche Hysterie um die Gentechnologie frustriert mittlerweile nicht mehr nur die Forscher. Sogar der Spiegel spricht heute von einer blossen Angst-Debatte und weist auf die fehlenden Nachweise irgendwelcher Schäden hin. Dennoch zerstören militante Umweltorganisationen weiterhin Versuchsfelder mit gentechnisch veränderten Pflanzen in ganz Europa (etwa die Berichte hier, hier, hier und hier). Aber selbst Kleinbauern in Entwicklungsländern sind vor der Wut der Aktivisten nicht sicher, was die Zerstörung von Feldern mit "Golden Rice" in den Philippinen anschaulich belegt. Trauriger Höhepunkt der Angstmacherei: Konfrontiert mit einer grossen Hungernot hat sich die Regierung von Sambia im Jahr 2002 geweigert, Hilfslieferungen der USA anzunehmen, weil der angebotene Mais wahrscheinlich gentechnisch verändert war. Die WHO schätzte, dass diese Weigerung den Tod von 35'000 Menschen verursachen würde.

Die wie ein Mantra ständig wiederholten Warnungen der Umweltverbände vor den vermeintlichen Gefahren der Gentechnologie versperren den Weg zu einer sachlichen Debatte über diese Technologie: Könnten gentechnisch veränderte Pflanzen den Bauern (vor allem in Entwicklungsländern) helfen, sich an den Klimawandel anzupassen? Ist eine Landwirtschaft mit gentechnisch veränderten Pflanzen allenfalls ökologischer, weil sie mit weniger Pflanzenschutzmitteln auskommt? Können gentechnisch veränderte Pflanzen allenfalls der Mangelernährung in Entwicklungsländern entgegenwirken, wie dies bei Golden Rice der Fall ist? Sich diesen Fragen unter Hinweis auf die unbekannten Risiken der Gentechnik zu verweigern, wirkt mehr und mehr sektiererisch. Dieses Verhalten kostet die Umweltaktivisten Glaubwürdigkeit und in den Entwicklungsländern Menschenleben.

 

Foto Credit: By BASFPlantScience [CC-BY-2.0], via Wikimedia Commons

Posted in Innovation, Prävention, Regulierung, Umwelt and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Risiko, Innovation, Umweltrecht.

February 14, 2014 by Peter Hettich.
  • February 14, 2014
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Foto by Daniel Schwen [GFDL, CC-BY-SA-3.0 oder CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

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Rechtliches zur Weihnachtsbeleuchtung

Foto by Daniel Schwen [GFDL, CC-BY-SA-3.0 oder CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

Foto by Daniel Schwen [GFDL, CC-BY-SA-3.0 oder CC-BY-SA-2.5], via Wikimedia Commons

Eine hässliche Weihnachtsbeleuchtung ist nicht nur eine öffentliche Zurschaustellung des eigenen (schlechten) Gechmacks. Als lästige Lichtimmissionen sind solche weihnachtlichen Hausdekorationen auch bestens in der Lage, das friedliche Zusammenleben mit seinen Nächsten - den Nachbarn - empfindlich zu trüben. Es erstaunt nicht, dass sich auch schon das Bundesgericht mit den so entstehenden, gar nicht weihnachtlichen Streitigkeiten befassen musste.

In BGer 1A.202/2006 ging es konkret um die Weihnachtsbeleuchtung an der Zürcherstrasse 92 in Uitikon. Dort wurden mehrere, teils hohe Bäume sowie einige Sträucher dicht mit Leuchtgirlanden in verschiedenen Farben ummantelt und von leuchtenden Sternen und Monden gekrönt. Im Gartenbereich standen mehr als 10 von innen beleuchtete Figuren in verschiedenen Grössen, darunter Schneemänner, Weihnachtsmänner und Schafe mit einem Hirten. Die Garageneinfahrt wurde flankiert von einem aus Leuchtketten geformten Rentier und einem ebenfalls aus Leuchtketten geformten Pferdegespann. Das Garagentor wurde von einem Vorhang aus Leuchtgirlanden abgedeckt, darüber prankte ein leuchtender blauer Stern. An der Hausfassade traten eine Schneeflocke von über einem halben Meter Durchmesser, ein Stern mit Kometenschweif und eine von Tannenzweigen umrahmte Glocke markant in Erscheinung. Aufs Dach führte eine von Leuchtketten erhellte Leiter. Vom Dachvorsprung hing ein ca. 1 m langer Teppich aus Leuchtgirlanden; die Dachkante wurde durchgehend mit Glühbirnen geschmückt. Auf dem Dach befand sich ein Weihnachtsmann auf einem Rentiergespann, welches sich - vom Schlitten bis zum vorderen der 9 Rentiere - über fast die ganze Länge des Haupthauses erstreckte. Auf dem Garagendach standen drei weitere Tiere und ein Weihnachtsbaum.

Die schlechte Nachricht ist nun, dass eine Weihnachtsbeleuchtung - auch die oben beschriebene Installation - keiner Baubewilligung bedarf (Art. 22 RPG). Die frohe Botschaft aber lautet, dass sich Nachbarn gegen eine "aussergewöhnlich grosse und helle Weihnachtsdekoration" gestützt auf den umweltrechtlichen Immissionsschutz (Art. 11 USG) und die baurechtliche Ästhetikklausel (§ 238 PBG ZH) wehren können. Nach Auffassung des Bundesgerichts habe die Gemeinde das zulässige Weihnachtsbeleuchtungsmass festzulegen. Ob in dieser Sache schliesslich ein Kompromiss gefunden wurde - nur 5 Rentierchen und weniger beleuchtete Schafe? - ist leider nicht bekannt.

In diesem Sinne wünsche ich allen Lesern meines Blogs frohe Weihnachten!

Posted in Regulierung, Umwelt and tagged with Baurecht, Umweltrecht.

December 20, 2013 by Peter Hettich.
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