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Quelle: http://www.geothermie.stadt.sg.ch/?id=216

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Wie sicher muss Geothermie sein?

Quelle: http://www.geothermie.stadt.sg.ch/?id=216

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Es gibt eine vielzitierte Episode im Leben von Angela Merkel, da steht sie als junges Mädchen in Templin in der Uckermark im Schwimmbad auf dem Sprungbrett. Eine ganze Stunde soll sie überlegt haben, ob sie nun springen soll oder nicht. Erst ganz am Schluss des Schwimmunterrichts wagte sie den Sprung: "So bin ich eben, nicht besonders mutig", sagte sie. "Ich brauche immer eine Weile, um die Risiken abzuwägen." Diese Episode ist mir sofort wieder in den Sinn gekommen, als ich die Reaktionen gewisser Politiker auf das - aufgrund des dortigen Geothermieprojekts ausgelöste - Erdbeben vom 20. Juli 2013 in der Region St.Gallen las.

Da gibt es diejenigen, die vermutlich schon immer gegen die Geothermie waren und sofort den Abbruch dieses und weiterer Geothermieprojekte forderten (Christian Wasserfallen im Tagesanzeiger: "Die Forschung in der Geothermie zwecks Stromerzeugung steckt heute noch in den Kinderschuhen. Unter diesen Voraussetzungen ist es unsinnig, dass wir hohe Geldbeträge in konkrete Projekte stecken."). Doch selbst Befürworter dieser Energiequelle schaffen sich Rückzugspositionen (Kathy Riklin in der NZZ: "Ich will zwar nicht sagen, dass der Vorfall gleich das Aus für diese Energiequelle bedeutet, aber es ist ein herber Rückschlag und sehr schade."). Besser noch Rudolf Rechsteiner, auch in der NZZ: "Geothermie zur Stromgewinnung ist ein Hobby für Geologen. Der Gewinn steht in keinem Verhältnis zu den Risiken." Und Beat Jans weist in der AZ schon darauf hin, dass der Atomausstieg auch ohne Geothermie möglich sei.

Ich will hier nicht darüber wehklagen, dass die meisten dieser Äusserungen zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als man schlicht noch keine Ahnung haben konnte, was überhaupt passiert ist. Auch ist es müssig, den Opportunismus derjenigen Politker zu beklagen, die den ersten Rückschlag bei einem Projekt zum Abbruch nutzen wollen und damit ohne zu zögern grössere Summen an öffentlichen Geldern verlochen.

Vielmehr erschreckt mich die Unfähigkeit dieser Politiker zu einer vernünftigen Risikoabwägung. Kann die Episode von Angela Merkel vielleicht nicht nur als Illustration ihrer eigenen Charakterzüge, sondern als Sinnbild für eine ganze Generation von Politikern stehen, die angesichts der derzeit grossen gesellschaftlichen Herausforderungen vor allem ängstlich, zögernd und führungsschwach erscheinen? Wenn Politiker heute von einem "Supergrundrecht Sicherheit" reden, so offenbaren sie nicht nur ihre juristische Inkompetenz (es gibt kein allgemeines Grundrecht auf Sicherheit, schon gar kein "Super"-Grundrecht). Sie bringen damit auch ihre Prioritätenordnung zum Ausdruck, die auf maximale Sicherheit setzt, damit aber auch minimale Veränderung und minimale Innovation fördert. Mit dieser Haltung kann man keine Energiestrategie 2050 umsetzen.  

Es muss uns doch allen klar sein, dass jeder Energieträger Chancen und Risiken in sich birgt. Dies gilt nicht nur für die vielgescholtene Kernenergie, sondern auch für die Wasserkraft, die Windkraft, die Photovoltaik und eben Geothermieanlagen. Selbst die Wahl eines "sichereren", aber teureren Energieträgers birgt Risiken, da solche Entscheide gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, vor allem die verfügbaren Einkommen vermindern, und damit die Sicherheit in ganz anderen Bereichen schmälern.

Das Beben vom 20. Juli 2013 war mit einer Stärke von 3,6 spürbar, aber schwach. Personenschäden gab es keine, Sachschäden bewegten sich in nicht nennenswerter Grösse. Das Risiken weiterer Beben besteht.  Diese Risiken sind kaum kalkulierbar. Dennoch ist es nicht unvernünftig, das Projekt zu diesem Zeitpunkt fortzuführen, selbst wenn es noch ein zwei weitere Beben in dieser Grössenordnung geben sollte. Ein solcher Entscheid bedarf aber freilich Führungsstärke.

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July 23, 2013 by Peter Hettich.
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Verschlossenheit des Rechts gegenüber innovativen Lösungen?

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Zürcher Parkplatzkriege

Verschlossenheit des Rechts gegenüber innovativen Lösungen?

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Der Zürcher Stadtrat ist offenbar festen Willens, gegen zwei Apps zur Untervermietung von Parkplätzen in der Stadt Zürich (Park it und Parku) einzuschreiten. Parkplätze in der Stadt Zürich sind ein ganz heikles Thema. Die Heftigkeit der politischen Auseinandersetzung erinnert an die Argumentationsschlachten, die in den USA um Themen wie Waffentragen und Abtreibung geführt werden. Wie in den USA ist die stadtzürcher Politik fest in ihren Stellungen eingegraben und keinesfalls kompromissbereit. Sie führt bei jeder Überbauung einen kleinlichen Kampf um jeden einzelnen Parkplatz (siehe nur die Argumente betreffend kommunale Wohnsiedlung auf dem Areal Kronenwiese).

Dieser Kampf wird auch rechtlich geführt. So soll Art. 11 der Zürcher Parkplatzverordnung in der heutigen Fassung die Untervermietung von Parkplätzen noch zulassen. Erste Anwälte weisen nun darauf hin, dass die teilrevidierte, noch nicht in Kraft getretene Parkplatzverordnung eine solche Untervermietung nicht mehr erlaubt. Das Schlachtfeld für die rechtliche Auseinandersetzung ist also ausgesteckt.

Leicht geht da vergessen, dass die Stadtzürcher Parkplatzkompetenzen doch sehr beschränkt sind. Die heutige und künftige Parkplatzverordnung wurde gestützt auf §§ 242 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes erlassen. Es geht hier um eine Umsetzung von baupolizeilich motivierten Bestimmungen des kantonalen Rechts. Insofern ist das Argument, dass es sich bei den fraglichen Parkplätzen um Privateigentum handelt, welches den Staat nichts angeht, nicht zutreffend. Es geht bei diesen Bestimmungen darum, raumwirksame Tätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken.

Es geht bei §§ 242 PBG aber nicht um Verkehrspolitik. Der Zweck der kantonalen Bestimmungen ist es primär, bei jeder Liegenschaft eine genügende Anzahl von Parkplätzen sicherzustellen. Der Suchverkehr wird so reduziert und der öffentliche Raum von parkierenden Autos entlastet (siehe auch BRGE I Nrn. 0052-0053/2013 vom 15. März 2013 im Zusammenhang mit der revidierten Parkplatzverordnung). Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung ist die Untervermietung eines nicht benötigten Parkplatzes nicht zu beanstanden. Die Zahl der bisher über diese Apps registrierten und mietbaren Parkplätze ist sodann bescheiden. Es ist also nicht zu erwarten, dass ein derartiger Mehrverkehr in den Quartieren entsteht, welcher einer bewilligungspflichtigen Umnutzung dieser Parkplätze gleichkommt. Dies wäre im Einzelfall für den jeweiligen Eigentümer des Parkplatzes zu prüfen. Eine Handhabe gegen die Betreiber der Apps im Allgemeinen vermittelt die Parkplatzverordnung nicht.

Posted in Innovation, Umwelt and tagged with Baurecht, Parkplatzverordnung.

June 28, 2013 by Peter Hettich.
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Quelle: Simmentalerzeitung

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Beendigung der Förderung erneuerbarer Energien?

Quelle: Simmentalerzeitung

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Im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 (1C_371/2012) geht es um die Nutzung der Wasserkraft des Laubeggfalls mit einem Kleinwasserkraftwerk. Das Kraftwerk profitiert von Fördermassnahmen des Bundes im Bereich der erneuerbaren Energien (sog. kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Thema des Entscheids ist nicht die KEV, doch findet sich in Erwägung 6.4. folgender Satz dazu:

“Die Energieverordnung kann geändert und die kostendeckende Einspeisevergütung gekürzt oder vorzeitig beendet werden. Selbst wenn die Vergütung während 25 Jahren ausgerichtet werden sollte, so ...”
— BGer 1C_371/2012, E. 6.4

Dieses obiter dictum des Bundesgerichts erstaunt, läuft es doch der Grundidee der Fördermassnahmen zuwider. Die Ersteller von Anlagen im Bereich der "neuen erneuerbaren Energien" erhalten die KEV grundsätzlich über einen fixen Zeitraum fest zugesagt, bei Kleinwasserkraftwerken über 25 Jahre (Ziffer 4.2 Anhang 1.1 EnV). Sie sollen ihre Investionen eben gerade vornehmen, ohne auf die unsichere Marktpreisentwicklung Rücksicht nehmen zu müssen. Ist nun aber die staatliche Subventionszusage selbst unsicher, beeinträchtigt dies die Investitionsanreize mindestens genauso wie die unsicheren Energiemarktpreise.

Dass der Bund seine gemachten Zusagen im Bereich der KEV nur als begrenzt verbindlich betrachtet, zeigt sich allerdings auch an der Neueinfügung eines Art. 3e Abs. 3 EnV, welcher folgenden Wortlaut hat und seit 1. Oktober 2011 in Kraft ist:

“Es [das UVEK] kann in den Anhängen auch für Produzenten, die bereits eine Vergütung erhalten oder einen positiven Bescheid haben, eine Anpassung der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung vorsehen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt.”
— Art. 3e Abs. 3 EnV

Auch der Verordnungsgeber meint also die zugesagten Subventionen nachträglich ohne weiteres anpassen zu können. Diese Anpassung kann sowohl bei übermässigen Verlusten als auch bei übermässigen Gewinnen erfolgen. Durch die Übernahme des Rest-Verlustrisikos bewahrt der Bund die privaten Investoren vor den Folgen einer Fehlinvestition, nimmt ihnen aber auch jeden Anreiz, eine solche Fehlinvestition von vorneherein zu vermeiden. Durch die Abschöpfung  "übermässiger Gewinne" nimmt der Bund den privaten Investoren sodann jeden Anreiz, einen besonders guten Standort für ihre Energieerzeugungsanlage zu finden. Der Bund kollektiviert damit nachträglich und ohne Not die Investitionschancen und -risiken. Er stellt ganz grundsätzlich den Sinn des Beizugs privater Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien in Frage. Die Diskussion um die Verteilung der Rollen zwischen Staat und Wirtschaft im Rahmen der Energiestrategie 2050 ist offenbar erst noch zu führen.

Nicht zuletzt verletzt der Bund mit der Möglichkeit der nachträglichen Änderung der fest zugesagten Subventionen ein früheres Versprechen. Er tangiert damit den Vertrauensschutz, allenfalls wohlerworbene Rechte und ganz allgemein das Gebot der Rechtssicherheit. Der Bund sollte sich der finanziellen Verpflichtungen, die er hier langfristig eingeht, besser bewusst sein - Ein Widerruf einmal gesprochener Subventionen erscheint - ist die Anlage einmal gebaut - rechtlich kaum möglich.

Weitere Hinweise zur Funktionsweise der KEV finden sich in meinem mit Simone Walther verfassten Beitrag: "Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien", in: ZBl 112 (2011), Nr. 3, S. 143-171. Hingewiesen sei auch auf den Jusletter-Beitrag von Stefan Rechsteiner und Michael Waldner, welche kurz auf den neuen Art. 3e EnV eingehen.

Posted in Umwelt, Rechtssicherheit and tagged with Einspeisevergütung, Erneuerbare Energien.

June 14, 2013 by Peter Hettich.
  • June 14, 2013
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