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Regulierungsradar

In verschiedenen Märkten sind die rechtlichen Rahmenbedingungen von einer derart grossen Komplexität und Dynamik geprägt, dass vor allem kleinere und mittlere Marktteilnehmer überfordert werden. Die Anpassung an sich ständig ändernde Rahmenbedingungen und die vorausschauende Berücksichtigung zukünftiger Rechtsentwicklungen in das unternehmerische Handeln von heute bindet gerade bei diesen kleineren Marktteilnehmern überproportional Ressourcen.

Eines unserer ersten Projekte im Rahmen des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Energieforschung und des HSG-Centers for Energy Innovation, Governance and Investment ist die Erstellung eines monatlichen Regulierungsradars, der zukünftige Rechtsentwicklungen erfasst und dynamisch verfolgt. Mit unseren Partnern aus der Praxis - insbesondere der Stadt St.Gallen - werden wir versuchen, die Entwicklungen in ihren Auswirkungen auf Energieunternehmen abzuschätzen und allenfalls weitere Handlungsstrategien zu entwickeln. Das Projekt soll vor allem Energieversorger auf kommunaler und regionaler Ebene in die Lage versetzen, sich auch proaktiv in Regulierungsprozesse einzubringen und ihren unternehmerischen Handlungsspielraum zu schützen.

Das Projekt soll in der zweiten Jahreshälfte 2014 umgesetzt werden und wurde gestern zum Auftakt des 5. St.Galler Forums für das Management Erneuerbarer Energien vorgestellt. Bei Interesse an diesem Projekt stehe ich gerne als Kontaktperson zur Verfügung.

Posted in Regulierung, Rechtssicherheit, Wirtschaftsverfassung, Energie and tagged with Energierecht, Erneuerbare Energien, Innovation.

May 23, 2014 by Peter Hettich.
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Quelle: Simmentalerzeitung

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Beendigung der Förderung erneuerbarer Energien?

Quelle: Simmentalerzeitung

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Im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Mai 2013 (1C_371/2012) geht es um die Nutzung der Wasserkraft des Laubeggfalls mit einem Kleinwasserkraftwerk. Das Kraftwerk profitiert von Fördermassnahmen des Bundes im Bereich der erneuerbaren Energien (sog. kostendeckende Einspeisevergütung, KEV). Thema des Entscheids ist nicht die KEV, doch findet sich in Erwägung 6.4. folgender Satz dazu:

“Die Energieverordnung kann geändert und die kostendeckende Einspeisevergütung gekürzt oder vorzeitig beendet werden. Selbst wenn die Vergütung während 25 Jahren ausgerichtet werden sollte, so ...”
— BGer 1C_371/2012, E. 6.4

Dieses obiter dictum des Bundesgerichts erstaunt, läuft es doch der Grundidee der Fördermassnahmen zuwider. Die Ersteller von Anlagen im Bereich der "neuen erneuerbaren Energien" erhalten die KEV grundsätzlich über einen fixen Zeitraum fest zugesagt, bei Kleinwasserkraftwerken über 25 Jahre (Ziffer 4.2 Anhang 1.1 EnV). Sie sollen ihre Investionen eben gerade vornehmen, ohne auf die unsichere Marktpreisentwicklung Rücksicht nehmen zu müssen. Ist nun aber die staatliche Subventionszusage selbst unsicher, beeinträchtigt dies die Investitionsanreize mindestens genauso wie die unsicheren Energiemarktpreise.

Dass der Bund seine gemachten Zusagen im Bereich der KEV nur als begrenzt verbindlich betrachtet, zeigt sich allerdings auch an der Neueinfügung eines Art. 3e Abs. 3 EnV, welcher folgenden Wortlaut hat und seit 1. Oktober 2011 in Kraft ist:

“Es [das UVEK] kann in den Anhängen auch für Produzenten, die bereits eine Vergütung erhalten oder einen positiven Bescheid haben, eine Anpassung der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung vorsehen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt.”
— Art. 3e Abs. 3 EnV

Auch der Verordnungsgeber meint also die zugesagten Subventionen nachträglich ohne weiteres anpassen zu können. Diese Anpassung kann sowohl bei übermässigen Verlusten als auch bei übermässigen Gewinnen erfolgen. Durch die Übernahme des Rest-Verlustrisikos bewahrt der Bund die privaten Investoren vor den Folgen einer Fehlinvestition, nimmt ihnen aber auch jeden Anreiz, eine solche Fehlinvestition von vorneherein zu vermeiden. Durch die Abschöpfung  "übermässiger Gewinne" nimmt der Bund den privaten Investoren sodann jeden Anreiz, einen besonders guten Standort für ihre Energieerzeugungsanlage zu finden. Der Bund kollektiviert damit nachträglich und ohne Not die Investitionschancen und -risiken. Er stellt ganz grundsätzlich den Sinn des Beizugs privater Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien in Frage. Die Diskussion um die Verteilung der Rollen zwischen Staat und Wirtschaft im Rahmen der Energiestrategie 2050 ist offenbar erst noch zu führen.

Nicht zuletzt verletzt der Bund mit der Möglichkeit der nachträglichen Änderung der fest zugesagten Subventionen ein früheres Versprechen. Er tangiert damit den Vertrauensschutz, allenfalls wohlerworbene Rechte und ganz allgemein das Gebot der Rechtssicherheit. Der Bund sollte sich der finanziellen Verpflichtungen, die er hier langfristig eingeht, besser bewusst sein - Ein Widerruf einmal gesprochener Subventionen erscheint - ist die Anlage einmal gebaut - rechtlich kaum möglich.

Weitere Hinweise zur Funktionsweise der KEV finden sich in meinem mit Simone Walther verfassten Beitrag: "Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Elektrizität aus erneuerbaren Energien", in: ZBl 112 (2011), Nr. 3, S. 143-171. Hingewiesen sei auch auf den Jusletter-Beitrag von Stefan Rechsteiner und Michael Waldner, welche kurz auf den neuen Art. 3e EnV eingehen.

Posted in Umwelt, Rechtssicherheit and tagged with Einspeisevergütung, Erneuerbare Energien.

June 14, 2013 by Peter Hettich.
  • June 14, 2013
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PET-Flaschenpfand ist abzulehnen

Kommenden Dienstag befasst sich der Nationalrat mit dem Vorstoss 12.478 von Alois Gmür, der ein Pflichtpfand  auf allen Getränkeflaschen und Getränkedosen einführen will. Dieser Vorstoss steht im Widerspruch zum bisherigen System der Abfallentsorgung und ist abzulehnen.

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Posted in Rechtssicherheit and tagged with Rechtssicherheit, Vertrauensschutz.

April 12, 2013 by Peter Hettich.
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