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Foto: Kabelleger / David Gubler [GFDL or CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Service Public Medien am Gängelband der Politik: "Einen Franken am Tag"

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An seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 hat der Bundesrat beschlossen, die sog. Haushaltsabgabe - die Steuer zur Finanzierung des audiovisuellen Service Public - neu mit 365 Franken festzulegen: "1 Franken am Tag" - ein leicht eingängiger Slogan im bevorstehenden Abstimmungskampf um "No-Billag". Was auf den ersten Blick als "geschickter Schachzug zugunsten der SRG" erscheint, könnte sich bei näherem Nachdenken auch als Eigentor erweisen. Dies nicht nur, weil das Gewerbe die Ausfälle wird kompensieren müssen.

Der Bundesrat ist bei der Festsetzung der Medienabgabe nicht frei. Der Gesetzgeber gibt vor, dass sich die Höhe der Abgabe u.a. nach dem Bedarf für "die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist" richtet (Art. 68a RTVG). Zu dieser Festsetzung haben die deutschen Bundesländer ein längeres Regelwerk geschaffen. Man würde erwarten, dass auf Basis einer substanziierten Bedarfsmeldung der SRG und einer eingänglichen Prüfung dieses angemeldeten Bedarfs eine transparente und nachvollziehbare Bestimmung des Abgabebetrags erfolgt. So ist dies hier nicht geschehen.

Es gibt nun zwei Möglichkeiten: Einerseits könnte der geprüfte Bedarf der SRG tatsächlich genau einem Abgabeaufkommen entsprechen, das (zusammen mit den Unternehmensabgaben) eine Festsetzung der Haushaltsabgabe bei 365 Franken erlaubt. Andererseits könnte es sich bei den 365 Franken um eine vor allem nach politischen Gesichtspunkten festgelegte Summe handeln. Letzteres ist verstörend: Statt basierend auf vorher definierten Leistungen und einem darauf gestützten Bedarf die minimal notwendige Abgabehöhe zu bestimmen, wird die Hauhaltsabgabe einfach so festgesetzt, dass sie politisch abzeptabler erscheint. Einer solchen politischen Entscheidung haftet dann aber eine gewisse Willkür an: Wieso sollte die Abgabe nicht 265 Franken oder 465 Franken betragen?

Eingetreten ist mit anderen Worten das, was die Mediensteuer hätte vermeiden helfen sollen: Die staatlich finanzierten Service-Public-Medien hängen am politischen Gängelband des Bundesrates. Einmal mehr zeigt sich, dass der audiovisuelle Service Public und seine Finanzierung dringend einer vertieften Reform bedarf.

St.Gallen, 20. Oktober 2017

Posted in Medienregulierung and tagged with Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit, Service Public.

October 20, 2017 by Peter Hettich.
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Foto: Kabelleger/David Gubler, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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SRG: Wer hat Angst vor dem Parlament?

Foto: Kabelleger/David Gubler, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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Der Nationalrat hat am Dienstag eine Motion seiner Kommission (KVF-N) abgelehnt, die dem Parlament mehr Einfluss bei der Formulierung der Konzession der SRG gegeben hätte. Rechtzeitig vor der Debatte ist ein warnender Gastbeitrag des renommierten SRG-Journalisten Caspar Selg in der NZZ erschienen: "Der direkte Zugriff der Politik auf die Medien ist das Kennzeichen von autoritären Regimen. Eine vom Parlament gesteuerte SRG wäre ein Schritt genau in diese Richtung." Selg erinnert schon im ersten Satz an "Orban, Erdogan, Duterte, Trump." Auch Bundesrätin Doris Leuthard warnte "vor Politikeinfluss", im Einklang mit dem Generaldirektor der SRG Roger de Weck. Aus staatsrechtlicher Sicht sind die hier vorgebrachten Argumente jedoch völliger Blödsinn.

Allgemeiner Konsens herrscht offensichtlich darin, dass ein "öffentliches Medienhaus" (Wortkreation von de Weck) staatsfern zu organisieren ist. Auch bei staatsfernen Medien braucht es jedoch eine Instanz, welche in irgendeiner Art die von diesem Medienhaus erwarteten Leistungen definiert. Bei knappen öffentlichen Ressourcen ist es schlicht nicht rechtfertigbar, einer Institution CHF 1,2 Milliarden in die Hand zu drücken mit den Worten: "Jetzt mach mal!". Wenn wir also über mögliche politische Einflussnahmen diskutieren wollen, dann müssen wir die für die Leistungsdefinition alternativ zur Verfügung stehenden Institutionen anschauen. Mit anderen Worten: Wenn es das Parlament nicht machen soll, wer dann?

Offensichtlich bevorzugt die SRG bei der Leistungsdefinition den Bundesrat. Gerade dieser stellt jedoch als Exekutive die eigentliche "politische" Gewalt dar; er ist nur indirekt demokratisch legitimiert. Es ist das Parlament, das direkt vom Volk gewählt ist, das alle gesellschaftlichen Strömungen und auch kleine Parteien enthält und das heute schon im RTVG den Rahmen der SRG-Konzession vorzeichnet. Auch im historischen Rückblick fanden unzulässige politische Einflussnahmen doch selten ihren Ursprung im Parlament. Wenn Caspar Selg vor Orban, Erdogan, Duterte und Trump warnt, so übergeht er in unerklärbarer Weise, dass diese Personen alle der Exekutive angehören und daher in der Schweiz dem Bundesrat entsprechen würden.

Vielleicht versucht man schon zu viel in den Gastbeitrag von Selg hineinzulesen, wenn man zur Kenntnis nimmt, dass der Redaktor für internationale Politik Nicolás Maduro nicht erwähnt, den sozialistischen Autokraten von Venezuela. Dennoch stellt sich hier die Frage, ob die klar fehlerhafte Argumentation von Selg nicht einfach politisch bequem ist. Würde Selg das derzeitige institutionelle Setting gleich vehement verteidigen, wenn wir eine Mitte-Rechts-Regierung hätten und eine Mitte-Links-Mehrheit im Parlament? Man kann leicht erahnen, dass dann eine Einflussnahme des Parlaments nicht mehr das Label "politisch", sondern "demokratisch" erhielte.

St.Gallen, 17. März 2017


Zusammen mit dem Ökonom Mark Schelker hat sich der Autor dieses Blogs im Buch "Medien im digitalen Zeitalter" mit den Herausforderungen bei der Neugestaltung der zukünftigen Medienlandschaft auseinandergesetzt. Er spricht heute zu diesem Thema an den 9. Aarauer Demokratietagen des Zentrums für Demokratie Aarau.

 

 

 

Posted in Medienregulierung, Wettbewerb, Regulierung, Wirtschaftsverfassung and tagged with Parlament, Digitalisierung, Medienfreiheit, Audiovisuelle Medien, Internet, Demokratie.

March 17, 2017 by Peter Hettich.
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Foto: Diego Delso [GFDL or CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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"Die Würde des Menschen ist unantastbar"

Foto: Diego Delso [GFDL or CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Tag 5 im Dschungelcamp in Australien. "Honey" aka Alexander Keen (34) weigert sich, seiner Mitstreiterin den Schweiss abzuwischen und diesen in ein Reagenzglas zu füllen. Seine Begründung: "Die Menschenwürde ist unantastbar". Es ist vermutlich das erste Mal, dass sich ein Teilnehmer dieser Sendung einer Dschungelprüfung durch Berufung auf das Grundgesetz entzieht. Noch erstaunlicher ist, dass die rote Linie ausgerechnet hier - und nicht etwa bei Kontakt und Verzehr von Insekten oder ekelerregenden Flüssigkeiten - gezogen wird.

Ich kann mich selbst noch gut erinnern, wie Deutschland im Jahr 2000 noch darüber diskutiert hat, ob die Sendung "Big Brother" die Menschenwürde verletze und deren Ausstrahlung daher verboten werden sollte. Heute erschiene dem abgehärteten Fernsehpublikum die Behauptung einer Verletzung der Menschenwürde wohl weit hergeholt. Wer wissen möchte, ob das Fernsehschaffen mit dem Dschungelcamp den Tiefpunkt erreicht hat, sei die britische Fernsehserie "Black Mirror" wärmstens ans Herz gelegt. Den Produzenten der Serie ist es ausgezeichnet gelungen, die nächst tieferen Stufen der Entwürdigung zu skizzieren.

Die Menschenwürde ist auch in der schweizerischen Bundesverfassung verankert. Wie die deutschen wissen aber auch die schweizerischen Juristen kaum zu definieren, was die Menschenwürde beinhaltet und ab wann sie beeinträchtigt scheint. Fest steht nur, dass sich die Grenzen der Menschenwürde mit jeder neuen Reality-TV-Show immer wieder etwas mehr einzuengen scheinen.

St.Gallen, 20. Januar 2017

Posted in Medienregulierung and tagged with War for Talent, Audiovisuelle Medien, Medienfreiheit.

January 20, 2017 by Peter Hettich.
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