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Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Anwaltswerbung am Hockeymatch?

Foto: Norbert Aepli [CC BY 3.0], via Wikimedia Commons

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Bei Heimspielen der NLA-Eishockeymannschaft des EHC Biel machte ein Anwalt auf relativ aussergewöhnliche Weise Werbung für seine Kanzlei: Der Stadionsprecher kündigte die Spielerstrafen jeweils mit einer Ansage an, worauf auf den grossen LED-Screens ein Werbeflash ausgestrahlt wurde. Darin erschien das Firmenlogo, der Name des Anwalts sowie seine Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt). Zusätzlich wurde der Slogan "aues was rächt isch... - tout ce qui est droit..." mit den Domainamen der Kanzlei eingeblendet. Der Rechtsanwalt wurde für diese "reisserische" Werbung verwarnt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Urteil lässt mich persönlich etwas ratlos zurück. Nachfolgend Auszüge meiner Urteilsbesprechung, die kürzlich im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht publiziert wurde:

Das hier besprochene Urteil hat in den Medien viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen, obwohl das Bundesgericht die vom Gesetz gesetzten Grenzen als "klar gesprengt" ansah. Das Höchstgericht betrachtete die beanstandete Werbung "an einem Sportanlass in der vorliegenden Form … von vornherein als reisserisch" und daher unzulässig. Erst vor kurzem schon hatte das Bundesgericht die beleuchtete Fassadenanschrift eines Advokatur- und Notariatsbüros in der Stadt Zug als rechtswidrig qualifiziert. Endgültig klar scheint nun, dass das Anwaltsgesetz über das allgemeine Lauterkeitsrecht hinausgehende Anforderungen stellt und jede "reisserische, aufdringliche und marktschreierische Methode" der Werbung unterbindet. Unzulässig bleibt also bspw. "sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber Berufskollegen" (BGE 123 I 17). "Ansehen und Erfolg [soll] nicht durch Reklame", sondern "mittels Tüchtigkeit" erlangt werden (BGE 125 I 422).

Über Werbung können potenziellen Kunden Qualitäts- und Preismerkmale kommuniziert werden; signalisiert wird also eine überlegene oder preisgünstigere anwaltliche Dienstleistung. Solche Produkt- und Preiswerbung ist kaum anzutreffen und dürfte rechtlich verpönt sein. Im Gegensatz dazu steht die Imagewerbung, die das nach aussen dargestellte Unternehmensprofil schärfen soll. Bei der gängigen Anwaltswerbung handelt es sich fast durchgehend um Imagewerbung, welche auf die Positionierung der Person des Anwalts bzw. der Kanzlei zielt. Es sind dies Zeitungsanzeigen für neue Partner, Broschüren, Newsletter, Beiträge in den Massenmedien und zunehmend auch die Nennung namhafter Klienten ("Deals & Cases"-Rubriken auf Websites sowie Rankings wie "Chambers and Partners" oder "The Legal 500"). So ist auch die vorliegende Werbung im Stadion reine Imagewerbung. Die gesetzlichen Graubereiche dürften vor allem darin bestehen, was für ein Image Anwaltswerbung vermitteln darf. Das Bundesgericht bleibt hier auf der konservativen Seite.

Die Zurückhaltung des Bundesgerichts mag daran liegen, dass es in der Werbung des einzelnen Anwalts gleich das Image der gesamten Anwaltschaft transportiert sieht. So verweist das Bundesgericht denn auch auf das Interesse der Anwaltschaft "am unbeschädigten Ansehen ihres Berufsstands" oder das "Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft". Daraus resultiert ein wohl überzogener Schutz der Standeswürde, der dann vor allem als Schutz der älteren, etablierteren und profilierteren Standesmitglieder vor unliebsamer Konkurrenz durch jüngere Anwälte wirkt. Ein trügerischer Schutz, der unter der Konkurrenz neuer Rechtsdienstleister (Banken, Revisionsgesellschaften, Beratungsunternehmen, etc.) zunehmend bröckelt! Wer den Rechtsanwalt heute als modernen Dienstleister anerkennt, dem wird diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäss erscheinen. Von den vielbefürchteten "amerikanischen Verhältnissen" ist die Schweiz nach wie vor sehr weit entfernt. Ich persönlich kann jedenfalls die immergleichen Partneranzeigen in den immergleichen Posen wirklich nicht mehr sehen.

St.Gallen, 4. September 2015

Posted in Konsumentenschutz, Regulierung, Wettbewerb and tagged with Juristen, Konsumentenleitbild, Wettbewerbsrecht, Anwaltswerbung.

September 4, 2015 by Peter Hettich.
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Auch der Nationalrat mag keinen Stilton - Ein Beitrag zu "Cassis De Dijon"

Vergangenen Mittwoch hat der Nationalrat nach einer längeren Debatte die Abschaffung des "Cassis De Dijon"-Prinzips für Lebensmittel beschlossen. Ursprung der Vorlage ist eine Initiative aus der Feder des FDP-Nationalrates Jacques Bourgeois (siehe schon früher hier: "Mag Jacques Bourgeois keinen Stilton?"); Unterstützung fand die Vorlage aber in allen Parteien, vor allem bei SVP und Grünen. Ein besonderes Kränzchen zu winden ist hier Prisca Birrer-Heimo, die sich für ein Nichteintreten stark machte.

Neben den aus meiner Sicht vorgeschobenen Konsumentenschutzinteressen wurde in der Eintretensdebatte mehrfach vorgebracht, Cassis De Dijon habe ja gar keine Wirkung entfaltet und führe zu einem grossen administrativen Aufwand. Hier könnte man allerdings auch den Zeigefinger erheben und sagen: Das Parlament wollte von Anfang an, dass der Lebensmittelimport nicht frei stattfindet und mit behördlichen Hürden verbunden bleibt.

"Cassis De Dijon" bedeutet eigentlich, dass ein Produkt in der ganzen EU frei verkauft werden kann, sofern es in seinem Herkunftsland rechtmässig in Verkehr gebracht wurde. Das "Cassis De Dijon"-Prinzip bringt das Vertrauen zum Ausdruck, dass alle europäischen Staaten für ausreichenden Gesundheits- und Konsumentenschutz besorgt sind. Nur in dieser Form entfaltet das Prinzip durchschlagende Wirkung; nur in dieser Form ist der Warenverkehr nicht mit Bürokratie verbunden.

Der Schweizer Gesetzgeber hat Cassis De Dijon nie verwirklicht. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind Etikettenschwindel: Lebensmittel aus der EU können gerade nicht frei vermarktet werden; deren Einfuhr untersteht einer Bewilligungspflicht, die an erhebliche Voraussetzungen geknüpft ist. Dass auf diese Weise kein freier Warenverkehr für Lebensmittel einsetzen konnte, ist entsprechend keine Überraschung, sondern beabsichtigte Folge. Dass die resultierende Marktabschottung zu einer Reduzierung der Auswahl an Produkten und zu Preiserhöhungen für die Konsumenten führt, hat im Parlament dieser Legislaturperiode offenbar nur geringes Gewicht.

St.Gallen, 8. Mai 2015

Posted in Konsumentenschutz, Wettbewerb and tagged with Birrer-Heimo, Lebensmittelrecht, Hochpreisinsel, Konsumentensouveränität, Parallelimporte.

May 8, 2015 by Peter Hettich.
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"Googleplexwelcomesign" by Coolcaesar (CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Google v. Kommission: Primum non nocere!

"Googleplexwelcomesign" by Coolcaesar (CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

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Die EU-Kommission hat am Mittwoch Google ihre Beschwerdepunkte zu dessen Preisvergleichsdienst mitgeteilt und eine förmliche Untersuchung zu Android eingeleitet. Nachdem das EU-Parlament bereits letzten November verklausuliert die Zerschlagung von Google gefordert hatte, darf das Verfahren niemanden überraschen. Der Vorstoss des fachlich nicht ausgewiesenen Parlaments lässt allerdings den Verdacht aufkommen, Google werde nicht wegen den angerichteten Schäden bei den Konsumenten ins Recht gefasst, sondern weil es ein (über‑)mächtiges amerikanisches Unternehmen ist.

Das Biotop für Unternehmen in Europa erscheint derzeit als eine überaus "hostile environment". Mittlerweile stellt sich niemand mehr die Frage, wieso es denn kein europäisches Google, Apple, Microsoft, Ebay oder Amazon gibt. Stattdessen pflegt sich die europäische Politik in BBB (Bashing Big Business). Zweifellos hat Google in einigen Märkten eine sehr starke Stellung erlangt, doch ist weder in den Kreisen der Ökonomen noch der Juristen geklärt, was – wenn überhaupt – konkret dagegen getan werden sollte. Wer aber nun, wie die EU-Kommission, zum Skalpell greift, sollte auch eine Vorstellung haben, was die Operation denn bewirken könnte.

Der hier beschützte Konsument muss nicht weit in die Vergangenheit blicken, um die Fehlleistungen der Wettbewerbsbehörden im Bereich neuer Technologiemärkte zu erkennen. Aufgrund der mutmasslich schädlichen Kopplung des Microsoft Media Players mit Windows sind die Konsumenten kurzfristig in den Genuss einer Wahlmöglichkeit gekommen, bei der sie Windows mit und ohne Media Player erwerben konnten – zum gleichen Preis selbstverständlich. Auch hat die EU-Kommission versucht, den Internet Explorer von Windows zu entkoppeln; der Explorer hat jedoch nicht aufgrund dieser Massnahme an Terrain verloren, sondern weil kompetitive Browser Marktanteile erobern konnten.

Niemand nimmt Microsoft heute – etwa im Vergleich zu Google und Apple – noch als übermächtig wahr. Personen mit längerem Gedächtnis als die EU-Kommission werden sich aber erinnern, dass Apple – heute eines der höchstkapitalisierten Unternehmen der Welt – noch im Jahr 1996 kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stand und 1997 von Microsoft "gerettet" werden musste. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die Dynamik in diesen Märkten nicht anhalten würde. Entsprechend dürfte der Wettbewerb die betroffenen Märkte weit schneller verändern, als dass die Wettbewerbsbehörden Rezepte gegen temporäre Marktmacht entwickeln könnten. Wie für den Arzt, der eine Empfehlung für oder gegen einen chirurgischen Eingriff abgeben muss, gilt auch für die Wettbewerbsbehörden: Primum non nocere (Zuerst einmal nicht schaden)!

St.Gallen, 17. April 2015

Posted in Konsumentenschutz, Innovation, Wettbewerb and tagged with Datenschutz, Internet, Kartellgesetz, Innovation, Wettbewerb, Wettbewerbsrecht.

April 17, 2015 by Peter Hettich.
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