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Bild: Screenshot Broschüre EDU

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Déja vu: Die Ethik der Anderen II

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Nachdem das Schweizer Volk und die Stände schon vor fast einem Jahr mit deutlichen Mehrheiten Ja gesagt haben zu einem neuen Verfassungsartikel über die Fortpflanzungsmedizin, werden wir von den Gegner dieser medizinischen Verfahren nochmals an die Urne bemüht. Dabei war das Ausführungsgesetz, über das wir nun abstimmen, damals schon in allen Details bekannt. Mit ihrer Kampagne "Nach Gentech-Mais bald Gentech-Mensch?" betreiben die Gegner billigste Polemik. Die Gegner beschwören (wiederum) die Gefahr einer Selektion von "wertvollem" und "minderwertigem" Leben. Die Vorwürfe sind weit hergeholt und richten den Blick auf die moralisch-ethische Dimension des Änderungsvorschlags. Wie ich schon letztes Jahr ausgeführt habe, ist nach meiner Auffassung nur ein Ja zum Gesetz ethisch vertretbar:

Ethische Anliegen können über den "Schutz der Menschenwürde" in das Recht eingebunden werden: Neben der Fortpflanzungsmedizin (Art. 119) sind entsprechende Verweise auch bei der Forschung am Menschen (Art. 118b), bei der Transplantationsmedizin (Art. 119a) und bei der Gentechnologie im Ausserhumanbereich (Art. 120) zu finden. Was die "Würde des Menschen" konkret ausmacht und was die Ethik von der Gesetzgebung verlangt, ist jedoch in all diesen Bereichen völlig unklar. Die Lehre vom moralisch korrekten Handeln übt sich vor allem an Extrembeispielen, soweit sie sich überhaupt um einen Bezug zur Realität bemüht. Immerhin beteiligen sich die "angewandten" Ethiker an konkreten gesellschaftlichen Diskussionen, z.B. in bereichsspezifisch eingerichteten "Ethikkommissionen". Als konkrete Handlungsempfehlung hat sich etwa die Eidg. Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH) auch schon zur Würde der Pflanzen geäussert. Wer dieses Papier liest, hegt schnell den Verdacht, dass die Ethik hier – angesichts des Fehlens eines allgemein anerkannten normativen Massstabs – einfach zum Transport der eigenen politischen oder religiösen Wertvorstellungen missbraucht wird. Diese Gefahr besteht auch vorliegend.

In einem Rechtsstaat haben Gesetzgeber und Behörden grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bürger das anwendbare Recht einhalten. Unterstellte man den Bürgern immer gleich eine Tendenz zum Rechtsbruch oder Rechtsmissbrauch, würde dies unsere gesellschaftlichen Strukturen grundsätzlich infrage stellen. Analog kann angenommen werden, dass unsere Mitmenschen ihr Handeln durchaus an einem Wertgefüge ausrichten. Zu glauben, dass man als Einziger über einen geeichten moralischen Kompass verfüge, alle anderen aber nicht, ist ignorant und arrogant zugleich. Wer daher seine persönlichen Wertvorstellungen anderen aufzwingen will, bedarf aus moralischer Sicht einer besonderen Rechtfertigung. Diese wird bei der Stimmabgabe an der Urne freilich nicht abgefragt. Nichtsdestotrotz stellt die blosse Möglichkeit, anlässlich einer Volksabstimmung anderen etwas verbieten zu können, für sich allein keine Legitimation für Verbote dar. Mit anderen Worten ist das, was man tun kann und tun darf, nicht deckungsgleich mit dem, was man tun soll. Wer also seinen Mitmenschen den Zugang zu den hier vorgeschlagenen, offensichtlich unproblematischen Verfahren der Fortpflanzungsmedizin verbieten möchte, sollte zuallererst näher ergründen, ob die eigene ethische Basis für diese Intervention in Drittangelegenheiten auch wirklich belastbar ist.

St.Gallen, 27. Mai 2016

Posted in Innovation, Regulierung and tagged with Fortpflanzungsmedizin, Risiko, Innovation, Humanforschung.

May 27, 2016 by Peter Hettich.
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Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

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Sorge von Greenpeace um das Vorsorgeprinzip

Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

Fanatiker stürmen ein Versuchsfeld für gentechnisch veränderte Pflanzen in der Schweiz

Diesen Dienstag hat Greenpeace (mehr oder weniger) geheime Dokumente aus den Verhandlungen der EU und den USA über ein transatlantisches Freihandelsabkommen publiziert. Greenpeace befürchtet unter anderem, dass bei der Lebensmittelsicherheit das "Vorsorgeprinzip" nach europäischem Konzept durch einen wissenschaftsbasierten Risikotest ersetzt werden könnte (link zur Website von Greenpeace). Da fragt man sich natürlich, auf was das Vorsorgeprinzip denn sonst basieren soll, wenn nicht auf Wissenschaft? Weder Religion noch Ideologie erscheinen heute noch als angemessene Substitute für wissenschaftliche Methoden.

Schon heute verlangt das Welthandelsrecht für gesundheitspolitische Beschränkungen des Handels eine wissenschaftliche Grundlage (Art. 5 SPS-Abkommen). Reicht das wissenschaftliche Datenmaterial nicht aus, können die Staaten vorübergehend Schutzmassnahmen treffen - als Ausprägung des Vorsorgeprinzips. Nun haben mittlerweile Jahrzehnte wissenschaftlicher Forschung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in den USA konsumierten Lebensmittel irgendwie gefährlicher sein sollen als europäische. Pech für Greenpeace, die ihre geradezu hysterische Ablehnung z.B. von gentechnisch veränderten Pflanzen partout nicht aufgeben will - auch auf Kosten von Menschenleben (siehe früheren Beitrag hier). Wenn Greenpeace also auf das Vorsorgeprinzip pocht, möchte die Organisation nur einfach weiter für das Verbot beliebiger Produkte lobyyieren können - wie es halt grad in die Ideologie passt. Für eine Bewegung, die an anderer Stelle wie dem Klimawandel immer wieder auf die Wissenschaft verweist, ist dies doch ein widersprüchliches und äusserst befremdliches Verhalten.

St.Gallen, 6. Mai 2016

Posted in Konsumentenschutz, Innovation, Prävention, Umwelt and tagged with Lebensmittelrecht, Sicherheit, Innovation, Vorsorgeprinzip.

May 6, 2016 by Peter Hettich.
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Ein digitales "Cassis-de-Dijon"-Prinzip

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Diese Woche stellten die EU und die Schweiz in kurzer Abfolge ein Bündel von Massnahmen vor, mit denen sie die Digitalisierung von Staat und Industrie unterstützen und weiter vorantreiben wollen. Für die EU handelt es sich um eine erste Konkretisierung ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa. Neben der Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen soll einiges an öffentlichem Geld investiert werden, z.B. in eine gemeinsame Wissensplattform. Dabei scheinen auch Mittel des "Juncker-Plans" Verwendung zu finden, was den Vorteil hat, dass sich die Gelder für die staatlichen Investitionspakete quasi doppelt anrechnen lassen. Auch der Bundesrat präsentierte seine Strategie für eine digitale Schweiz: Im Gegensatz zur EU will sich der Bund darauf beschränken, gute Rahmenbedingungen für die Digitalisierung zu schaffen. Zu dieser liberalen Haltung wenig passend erscheint aber, dass bei der Sharing Economy trotzdem "auch die schwächeren Marktteilnehmer im Auge zu behalten" seien (Strategie S. 5); bis jetzt ist nicht zu vermuten, dass damit die "Old Economy" nicht ungebührlich vor Wettbewerb geschützt werden soll (siehe die vom Bundesrat zur Annahme empfohlene Motion dazu).

Ein Binnenmarkt kann auf zwei Arten geschaffen werden: Entweder die Mitglieder des Binnenmarktes erkennen die Regeln ihrer Partner als gleichwertig an und ermöglichen so einen freien Verkehr von Gütern und Dienstleistungen. Oder aber die Mitglieder harmonisieren den Rechtsrahmen des Binnenmarktes durch gemeinsame Regeln. Die EU war bei erster Variante mit der Verankerung des "Cassis-de-Dijon"-Prinzip äusserst erfolgreich. Bei der Harmonisierung des Rechtsrahmens erweist sich die EU jedoch als bürokratisch; ihre Regeln erscheinen von geringer legistischer Qualität, was wohl auch zu Ineffektivität und Ineffizienz führt. Gerade im Kontext der sich äusserst dynamisch entwickelnden Informationsgesellschaft können sich starre rechtliche Vorgaben als äusserst schädlich erweisen. Eine Rückbesinnung auf die Anfangszeiten des Binnenmarktes mit seinem schlanken Regelungskonzept könnte sich daher durchaus lohnen.

St. Gallen, 22. April 2016

Posted in Innovation, Infrastrukturrecht and tagged with Audiovisuelle Medien, Datenschutz, Digitalisierung, Internet, Innovation.

April 22, 2016 by Peter Hettich.
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