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KKW Mühleberg BKW AG, by BKW FMB Energie AG [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Aufspaltung der BKW AG?

KKW Mühleberg BKW AG, by BKW FMB Energie AG [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons

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Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär an der börsenkotierten BKW AG. Er erarbeitet zur Zeit ein Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BKW AG. Im Rahmen der Vernehmlassung und mit politischen Vorstössen wird verlangt, die BKW AG sei per Gesetz in die Geschäftsteile Netze, Kraftwerke und Dienstleistungen aufzuteilen. Die Frage, ob der Kanton Bern eine solche Anordnung treffen darf, entscheidet sich an den Freiheitsrechten.

Die Rechtswissenschaft hat nicht vollständig geklärt, inwieweit sich Unternehmen in Staatseigentum auf die Freiheitsrechte berufen können. Gesichert ist immerhin, dass eine vollständig im Eigentum des Kantons Bern stehende BKW kaum grundrechtlich vor Übergriffen des Kantons geschützt wäre. Eine solche Situation liegt aufgrund der an der BKW beteiligten privaten Aktionäre jedoch nicht vor. Als Konsequenz kann der Kanton eine Umstrukturierung der BKW AG nicht einfach anordnen, sondern muss zunächst die privaten Aktionäre auskaufen. Zu diesem Schluss kommt ein Kurzgutachten, das der Kanton Bern in Auftrag gegeben hat.

St.Gallen, 1. September 2017


Medienmitteilung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 28. August 2017

Aufspaltung der BKW AG würde Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen

Der Kanton Bern kann der BKW AG im Beteiligungsgesetz nicht vorschreiben, das Unternehmen in einen vom Kanton beherrschten und einen privatwirtschaftlichen Teil aufzuteilen. Das würde die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzen. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei Herrn Professor Peter Hettich in Auftrag gegeben hat.

Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär der BKW AG. Im BKW-Beteiligungsgesetz sollen der Zweck und der Rahmen der Beteiligung geregelt werden. In der Vernehmlassung zum neuen Gesetz wurde eine Aufspaltung der BKW AG gefordert: Die Geschäftsteile Netze und Kraftwerke sollen aus der BKW AG ausgegliedert und ganz vom Kanton übernommen werden. Die Geschäftsteile Energiehandel und Dienstleistungen sollen in einer separaten Gesellschaft ohne Beteiligung des Kantons weitergeführt werden.

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) hat in einem Rechtsgutachten abklären lassen, ob der Kanton Bern der BKW AG eine solche Aufspaltung vorschreiben kann. Das Gutachten von Professor Dr. Peter Hettich, Universität St. Gallen, kommt zum Schluss, dass eine Ausgliederung der Geschäftsteile Netze und Kraftwerke der BKW AG nicht mit Vorschriften im BKW-Beteiligungsgesetz erreicht werden kann. Ein solches Vorgehen würde die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen.

Der Regierungsrat hat das BKW-Gesetz Ende Juni 2017 zu Handen des Parlaments ver-abschiedet. Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich in der Novembersession 2017 erstmals mit der Vorlage befassen. Die zweite Lesung ist für März 2018 vorgesehen.

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September 1, 2017 by Peter Hettich.
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Copyright Grande Dixence SA – Photo : essencedesign.com

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Neues Wasserzinsregime: Rettung für die Wasserkraft?

Copyright Grande Dixence SA – Photo : essencedesign.com

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Gestern hat Bundesrätin Doris Leuthard die lange erwarteten Vorschläge zur Revision des Wasserzinses vorgestellt: Als Übergangsregelung für die Jahre 2020 bis 2022 strebt der Bundesrat eine Senkung des Wasserzinsmaximums von bisher 110 auf 80 Fr./kW vor. Ab 2023 soll diese Regelung durch ein flexibles Modell abgelöst werden, dessen genaue Ausgestaltung zeitgleich mit den Arbeiten für ein neues Marktdesign festgelegt werden soll.

Entscheidend für das neue Wasserzinsregime dürfte sein, wie stark das kommende Marktdesign die Wasserkraft berücksichtigt. Gemäss offziellen Stimmen ist noch kein Marktmodell favorisiert. Wer jedoch zwischen den Zeilen liest, wird eine Präferenz des BFE für sog. Kapazitätsmärkte erkennen. Dabei werden Stromproduzenten im Grunde genommen einfach dafür bezahlt, dass sie "da" sind: Merci, dass es Dich gibt, sozusagen.

Kapazitätsmärkte haben mit "Markt" wenig zu tun. Dennoch dürfen wir nicht erstaunt sein. Kapazitätsmärkte bestehen auch in den umliegenden Ländern, sodass das BFE mit einem solchen Vorschlag nichts falsch machen kann. Kapazitätsmärkte würden sodann vermutlich gemeinsam von Swissgrid und BFE verwaltet und führen entsprechend zu einer weiteren Zentralisierung der Marktsteuerung und entsprechendem Machtzuwachs. Um europarechtskompatibel zu sein, müssen Kapazitätsmärkte allerdings auch ausländischen Anbietern offen stehen. Entsprechend tragen sie zur Sicherung eines angemessenen Selbstversorgungsgrades der Schweiz im Elektrizitätsbereich nicht unbedingt bei.

Ein dezentral koordiniertes Modell, dass Reste des sog. Elektrizitätsmarktes bewahren würde, wäre das sog. Quotenmodell. Ursprünglich zur Förderung der erneuerbaren Energien entwickelt, würde es in der spezifischen Situation der Schweiz auch die Wasserkraft unterstützen, die wesentlich zur Versorgungssicherheit der schweizerischen Elektrizitätsversorgung beiträgt. Dieses Modell belässt den Elektrizitätsversorgern jedoch viel Entscheidungsspielraum dahingehend, mit welchen Energieträgern sie ihre Pflichten erfüllen wollen. Entscheide, die der Bund diesen lokalen und regionalen Energieunternehmen allenfalls nicht mehr zutraut.

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Unser kürzlich erschienenes Buch zum "Strommarkt 2023" befasst sich mit den Vor- und Nachteilen verschiedener, derzeit diskutierter neuer Marktmodelle sowie den möglichen handelsrechtlichen Hindernissen bei deren Implementierung. Es ist erhältlich beim Dike Verlag.

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June 23, 2017 by Peter Hettich.
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Irgendwie ehrlich: USA verabschieden sich vom Pariser Klimaabkommen

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Zwei Tage musste die Welt auf die Entscheidung des US Präsidenten warten. Nun wissen wir: Die USA werden sich vom Pariser Klimaabkommen zurückziehen. Donald Trumps Symbiose mit den wohl einmal mehr entsetzten Experten, Journalisten und Bloggern hat erneut perfekt gespielt. Wir warten nun gespannt auf den nächsten Tweet.

Bild: The New York Times vom 1. Juni 2017

Nüchtern betrachtet ist die Entscheidung des US Präsidenten nur ehrlich. Durchschlagende Massnahmen im Sinne des Pariser Klimaabkommens waren von den USA auf bundesstaatlicher Ebene ohnehin nicht zu erwarten. Schon Präsident Clinton wusste bei der Unterzeichnung des Kyoto Protokolls am 12. November 1998, dass er für die Ratifikation dieses Abkommens keine Mehrheit, schon gar keine Super-Mehrheit, mobilisieren kann. Auch Präsident Obama war sich seiner fehlenden Unterstützung im Parlament bewusst, als er am 3. September 2016 gegenüber UN-Generalsekretär Ban Ki-moon seine Zustimmung formal erklärte.

Dass die USA dem Pariser Klimaabkommen überhaupt erst beitreten konnten, war von vornherein nur deshalb möglich, weil das Abkommen im Kern unverbindlich ist. Die zentrale Bestimmung des Abkommens, Art. 4 Abs. 4, verpflichtet zu nichts. Der feine Unterschied zwischen dem Wort "shall" (verbindlich) und "should" (unverbindlich) hätte den ganzen Verhandlungsprozess denn auch fast zum Scheitern gebracht. Seine Unverbindlichkeit degradiert das Pariser Abkommen zur Symbolpolitik, dessen Nimbus sich dennoch erstaunlich viele Politiker und Journalisten hierzulande nicht entziehen konnten. Verhaftet in der Strahlkraft des Symbols nennt der Spiegel Trump nun einen "Klimakiller", obwohl die Emissionen der USA im Gegensatz zu Deutschland stark sinken: Dabei sein ist offenbar wichtiger als die effektiven Resultate. Manche räumen immerhin ein, das Abkommen sei zwar "fehlerhaft, aber doch ein erster Schritt in die richtige Richtung..." - ein Argument, das wir in letzter Zeit irgendwie häufig hören.

“Developed country Parties should continue taking the lead by undertaking economy-wide absolute emission reduction targets. Developing country Parties should continue enhancing their mitigation efforts, and are encouraged to move over time towards economy-wide emission reduction or limitation targets in the light of different national circumstances.”
— Art. 4 Abs. 4 Pariser Klimaabkommen

Ohne Massnahmen auch seitens den USA sind die ohnehin schon ambitionierten Ziele des Abkommens - eine Begrenzung auf 1,5-2 Grad Erwärmung - nicht erreichbar. Dass die Schweiz dennoch die für eine Zielerreichung notwendigen Anlagen mit "Negativ-Emissionen" entwickelt (so vorgestern die NZZ), ist zwar löblich, aber im globalen Kontext nun erst recht bedeutungslos. Notwendig wäre jetzt, wie hier schon gefordert wurde, ein Plan B, der die Ressourcen für Reduktions- und Anpassungsmassnahmen neu austariert.

St.Gallen, 2. Juni 2017

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June 2, 2017 by Peter Hettich.
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